Informationen zur Vereinsmitgliedschaft

Hier findet Ihr die Beitragsordnung und die aktuell Vereinssatzung des Reitvereins Zwickau 1886 e.V.

Wenn Ihr Interesse am Verein habt und als Mitglied aufgenommen werden wollt, kommt doch am Besten einfach mal vorbei und stellt Euch vor!

 

Beitragsordnung

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Satzung

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12.09.2021, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz am 25.02.2022 unter VR 70157.

 

 

Präambel

 

Aus Gleichstellungsgründen gelten nachfolgend alle männlichen Personenbe­zeichnungen gleichzeitig für die entsprechende weibliche Form.

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

(1) Der Reitverein Zwickau 1886 e.V. mit dem Sitz in Zwickau ist unter VR 70157 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.

 

(2) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Pferdesport Sachsen e.V., des Kreissportbundes Zwickau e.V. und des Landessportbundes Sachsen e.V.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

(2) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen an Mitglieder sind nur im Rahmen des § 3 Nr.26 oder Nr.26a des Einkommensteuergesetzes gestattet und bedürfen eines vorherigen Vorstandsbeschlusses, bei Vorstandsmitgliedern eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Unabhängig davon können entstehende Auslagen den Mitgliedern gegen Beleg erstattet werden.

 

 

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Nr. 21 AO).

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

 

2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

 

3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen des Pferdesports;

 

4. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

 

5. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

 

6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

 

7. die Interessenvertretung gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Stadt, des Landkreises und in den Dachverbänden;

 

8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Stadt- und Kreisgebiet,

 

9. die Pflege anvertrauter Reitpferde gegen Entgelt (Pensionshaltung).

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

(2) Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

(3) Natürliche und juristische Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als Fördermitglieder aufgenommen werden.

 

(4) Der Vorstand entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstands.

 

(5) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

(6) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder auch den Satzungen und Ordnungen der Dachverbände.

 

 

§ 5 Arten und Rechte der Mitgliedschaft

 

(1) Es gibt folgende Arten von natürlichen Mitgliedern:

 

- Mitglieder ab der Vollendung des 14.Lebensjahres,

 

- Jungmitglieder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres,

 

- Fördermitglieder.

 

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder. Für juristische Mitglieder ist in der Mitgliederversammlung nur eine Person vertretungsberechtigt.

 

Jungmitglieder und Fördermitglieder haben nur Rederecht und zählen auch nicht für ein Anwesenheitsquorum.

 

(3) Jungmitglieder und Mitglieder bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres bilden die Jugendabteilung.

 

(4) Wählbar in den BGB-Vorstand sind nur volljährige Mitglieder, die miteinander nicht im ersten Grad verwandt oder verheiratet sind.

 

 (5) Wählbar als Jugendsprecher sind nur Mitglieder bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres. Endet das 26.Lebensjahr während der Wahlperiode, so kann das Amt bis zum Ende der Wahlperiode ausgeübt werden.

 

(6) Wählbar als Kassenprüfer sind nur volljährige Mitglieder, die miteinander und mit den Mitgliedern des BGB-Vorstandes nicht im ersten Grad verwandt oder verheiratet sind.

 

 

§ 6 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

 

1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

 

2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

 

3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

(2) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbs-Ordnung (WBO) bzw. der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.

 

Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

 

(3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

 

·      durch Austritt, der schriftlich oder per Mail bis 15.11. des laufenden Jahres dem Vorsitzenden erklärt werden muss,

 

·      durch Ausschluss oder

 

·      durch Tod bzw. bei einer juristischen Person durch Auflösung.

 

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

- das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich wiederholt eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

 

- gegen § 6 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

 

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder per Mail zu hören.

 

(4) Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist und zweimal eine schriftlich oder per Mail gesetzte Nachfrist ebenfalls nicht einhält.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet

 

·      beim Austritt zum Ende des Geschäftsjahres,

 

·      beim Ausschluss mit dem Zugang des Ausschlussbescheides,

 

·      mit dem Tod bzw. der Auflösung.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit er­gebenden Rechte und Pflichten.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Mitglieder, Jungmitglieder und Fördermitglieder müssen Beiträge entrichten, Mitglieder zusätzlich auch Arbeitsstunden absolvieren; für nicht geleistete Arbeitsstunden werden Abgeltungen festgesetzt. Die Details dazu werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

 

(3) Die Beiträge sind jeweils zum 01.02. eines Kalenderjahres für das ganze Jahr fällig. Die Arbeitsstunden sind bis zum Ende des Jahres fällig; die eventuelle Abgeltung ist einen Monat nach Bekanntgabe (schriftlich oder per Mail) fällig. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eine andere Zahlungsweise festsetzen oder Arbeitsstunden erlassen.

 

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

- die Mitgliederversammlung und

 

- der Vorstand.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch Einladung an die Mitglieder, Jungmitglieder und Fördermitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann nach Wahl des Mitgliedes per Mail oder schriftlich erfolgen. Zudem soll sie per Aushang im Reitstall ausgehängt werden. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei drei stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig.

 

(4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag kann vorher eine geheime Ab­stimmung beschlossen werden. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(5) Wahlen zu Vorstandsämtern erfolgen schriftlich und geheim; bei sonstigen Ämtern kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Mitglieder, Jungmitglieder und Fördermitglieder dürfen Einsicht nehmen.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.

 

(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei einer tiefgreifenden Änderung des Zwecks des Vereins sind alle Mitglieder zu befragen.

 

 

§ 12 Vorstand

 

(1) Dem Vorstand gehören an:

 

- der Vorsitzende,

 

- der stellvertretende Vorsitzende,

 

- der Schatzmeister

 

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister (BGB-Vorstand). Jeweils zwei Personen davon sind zusammen nach außen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zu dessen Vertretung befugt.

 

(3) Der BGB-Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden die drei Ämter in getrennten Wahlgängen gewählt.

 

Der Jugendsprecher wird von den Jungmitgliedern und den Mitgliedern bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Die Mitglieder können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen einsehen.

 

(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder des Vereins öffentlich, sofern nicht besondere Gründe für eine Nichtöffentlichkeit sprechen.

 

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand entscheidet über

 

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

 

- die Teilnahme oder die Ausrichtung an/von sportlichen Veranstaltungen und deren Inhalt.

 

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

(3) Der Vorstand ist zuständig für die Versorgung der gesamten im Vereinsgelände untergebrachten Pferde. Er kann diese Aufgabe auch delegieren.

 

(4) Der Vorstand ist zuständig für die Berufung geeigneter Mitglieder zur Erfüllung spezieller Aufgaben und Projekte.

 

 

§ 14 Kassenprüfung und Jahresabschluss

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren für die Rechnungs­prüfung zwei Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Konten und Kassen und die Zeitbücher zum Abschluss eines jeden Kalenderjahres auf Richtigkeit und Vollständigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

 

(3) Der Vorstand beauftragt ein geeignetes Mitglied, das das Sachbuch, den Jahresabschluss und die Steuererklärungen erstellt. Findet sich dazu keine geeignete Person unter den Mitgliedern, beauftragt er ein Steuerbüro.

 

 

§ 15 Datenschutz

 

 (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

- Speicherung

 

- Bearbeitung

 

- Verarbeitung

 

- Übermittlung

 

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

- Auskunft über seine gespeicherten Daten

 

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

 

- Sperrung seiner Daten

 

- Löschung seiner Daten

 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

§ 16 Haftung

 

 (1) Für Schäden aus der Durchführung des Übungs-, Trainings­- und Wettkampfbetriebes haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

(2) Jedes Mitglied und jedes Jungmitglied ist berechtigt, Auskunft über Art und Umfang der bestehenden Versicherung vom Vorstand zu ver­langen.

 

 

§ 17 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Mit der Einladung sind die Gründe der beabsichtigten Auflösung ausführlich mitzuteilen.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Förderkreis Tierpark Hirschfeld e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst für reitsportliche Zwecke zu verwenden hat.


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